Jede Bescheinigung, sei es für den Kinderfreibetrag, über den Wohnsitz oder eine neue Steuerklasse müssen bei einem Amt oder einer Behörde beantragt werden. Ohne diesen bürokratische und verwaltungstechnischen Akt geht es in Deutschland nicht. Genauso verhält es sich bei der Nichtveranlagung-Bescheinigung zur Befreiung von der Steuererklärung. Hier lesen Sie wo und wie man die NV-Bescheinigung beantragt.
Wo erhalten Sie die Antragsformulare?
Für die Ausstellung der Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) ist grundsätzlich das Finanzamt ihrer Stadt beziehungsweise Ihres Landkreises/Gemeinde zuständig.
Dazu müssen Sie einen entsprechenden Antrag für das Finanzamt ausfüllen und hier unter anderen:
- Einkommensverhältnisse
- zur berücksichtigende Kinder
- Anzahl der benötigten Bescheinigungen eintragen
Welche Antragsformulare sind dafür notwendig?
Es gibt im Grunde genommen drei verschiedene Anträge für die Nichtveranlagungs-Bescheinigung.
Folgende Formulare gibt es beim Finanzamt:
- NV 1 A – Antrag der Nichtveranlagungsbescheinigung für natürliche Personen
- NV 2 A – Antrag der Nichtveranlagungsbescheinigung für Personenvereinigungen
- NV 3 A – Antrag der Nichtveranlagungsbescheinigung für Personenvereinigungen mit Sonderbestimmungen
Nach welchen gesetzlichen Bestimmungen wird diese Bescheinigung vergeben?
Grundlage für die Bewilligung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung stellt immer das Einkommensteuergesetz (EStG) mit folgenden Punkten dar:
- § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 44b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)