Eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung über die Befreiung von Kapitalertragssteuer gibt es nicht nur für natürliche Personen im Sinne von Angestellten und Personenvereinigungen sondern auch für minderjährige Kinder.
Was in Bezug auf eine NV-Bescheinigung bei Kindern zu beachten?
Auch Kinder – selbst Minderjährige – können beispielsweise durch ein Sparbuch oder anderweitige Kapitalanlagen Einnahmen im Sinnen des Einkommenssteuergesetz (EStG) haben.
Überschreiten diese eigenen Einnahmen den dafür maßgeblichen Betrag nicht, ist es durchaus zu empfehlen eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung für die Kinder auszufüllen.
Dafür müssen folgende Punkte beachtet werden:
- die jeweiligen gesetzlichen Vertreter (im Regelfall die Eltern) müssen einen gesonderten Antragsvordruck ausfüllen
- es muss eine Bescheinigung darüber vorliegen, dass die Kinder auf die jeweiligen Konten auch verfügen können